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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden
Vertrag und auch für alle künftigen Geschäfte als für Ihn verbindlich an: Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

 

II. Angebote und Lieferung

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
  2. Wenn wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten - behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. 
    Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
  3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den Abs. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
  4. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Käufer umgehend verständigen.
  5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Vorzuges oder Nichterfüllung sind nach Maßgabe von Ziff. XI. ausgeschlossen.
  6. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens verpflichtet zu sein.
  7. Zu Teillieferungen sowie Teilberechnungen sind wir berechtigt.

 

III. Preise
Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, zu den am Tage der Lieferung geltenden Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Abreden über Boni und sonstige Vergünstigungen verlieren ihre Wirksamkeit im Falle der Zahlungseinstellungdes Käufers oder ergebnisloser Zwangsvollstreckung gegen Ihn.

 

IV. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar.
  2. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung für uns. Bei Montagearbeiten, Instandsetzungen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Dienstleistungen gewähren wir keinen Skonto.
  3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  4. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Eine Gutschrift erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückbelastung bei Nichteinlösung. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
  5. Für den Fall, dass der Käufer in Zahlungsverzug gerät, ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen.
  6. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
  7. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn derKaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Barzahlung, Scheckzahlung und Überweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzepts des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus Wechselhaftung befreit sind.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. zu deren Einbau in das Grundstück eines Dritten aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags berechtigt, solange er nicht inVerzug ist. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung oder aus einem Einbau der Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird oder ineinem oder mehreren Grundstücken eines oder mehrerer Dritter eingebaut wird. Für den Fall, dass Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft oder in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Marktwertes der Vorbehaltsware zuzüglich 20% als vereinbart. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Wir können bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigen Vermögensverfalls des Bestellers verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  3. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.
  4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, sosind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

 

VI. Verpackung und Versand

  1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung und Ersatzverpackung, z.B. für unverpackte eingelieferte Reparaturgeräte werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Für estimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt und nach unverzüglicher frachtfreier Rücksendung voll bzw. teilweise gutgeschrieben.
  2. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, Ihm die uns etwa entstandenen Mehrkosten zu berechnen.

 

VII. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk- oder unser Lager verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers.

 

VIII. Mangelhaftung und Schadensersatz

  1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.
  2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- und Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.
  3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
  4. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzungoder durch Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nachseiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist imRahmen von Ziff. XI. ausgeschlossen.
  5. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
  6. Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungspflichten nicht unterbrochen.

 

IX. Abgeltung der Instandsetzungsarbeiten
Ist der Käufer unserer Ware ein Wiederverkäufer, so führt er die gemäß Ziff. VIII Abs. 4 anfallenden Instandsetzungsarbeiten selbst durch. Die im Zusammenhang damit entstandenen Aufwendungen sind mit dem Kaufpreis abgegolten.

 

X. Instandsetzungen, Reparaturen

  1. Eine Instandsetzung oder Reparatur erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.
  2. Bei mangelhafter Instandsetzung oder Reparatur sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zweiWochen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.
  3. Schadensersatzansprüche werden nur entsprechend Ziff. XI: anerkannt.

 

XI. Schadensersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wir wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften oder wir schuldhaft gegen eine Vertragspflicht verstoßen haben, für die eine Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist.

 

XII. Weiterverkauf
Der Käufer ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die unser Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.

 

XIII. Warenkennzeichnung, Ausfuhrbeschränkung, Patentgarantie
Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder sowie jedeSonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anscheinerwecken könnte, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

 

XIV. Auslandsgeschäfte
Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

XV: Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich auch welchen Grund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

XVI: Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt - sich ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

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