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Änderungen Datenschutz 2016 - neben Unternehmen auch Webseitenbetreiber abmahnfähig

Am 24. Februar 2016 erreichte der Datenschutz mit entsprechenden Gesetzesänderungen einen neuen Höhepunkt in seiner Gewichtung. Bislang war es noch strittig, ob die Datenschutzerklärung mit dem Wettbewerbsrecht korrelieren würde. Nun sind die Änderungen so weit gegangen, dass nahezu jeder Webseitenbetreiber abgemahnt werden könnte.

1.) Die bisherige Situation

Wettbewerbsrecht oder Datenschutzrecht?

In der Vergangenheit war unklar, ob eine fehlende oder inhaltlich nicht korrekte Datenschutzerklärung auf Webseiten zu einer Abmahnung führen konnte. Zunächst entschieden Gerichte, dass die Datenschutzerklärung den Datenschutz und nicht den Wettbewerb betrifft. Im Lauf der Zeit urteilten aber immer mehr Gerichte gegensätzlich. Das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von Verbraucher schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" sollte für Klarheit sorgen.

Datenschutzerklärung fällt unter Verbraucherrechte

So erfolgte unter anderem eine Erweiterung über das Unterlassungsklagengesetz UklaG, wonach eine fehlende oder mangelhafte Datenschutzerklärung abmahnfähig ist. Damit fällt die Datenschutzerklärung jetzt unter Verbraucherrechte. Ziel der Änderungen war es, die Verbraucher besser vor unseriösen Online-Unternehmen zu schützen.


2.) Änderungen und deren Folgen

Schutz vor unseriösen Unternehmen als Ziel, aber Webseitenbetreiber ebenso betroffen

Jedoch scheint die Vorlage über das Ziel hinausgeschossen zu sein. Denn auch "personenbezogene Nutzerdaten", die erhoben, verarbeitet und genutzt werden, sind betroffen. Die neue Passage ist im Unterlassungsklagengesetz, Paragraph 2, Absatz 11, einzusehen.
Der Punkt, weshalb auch private Webseitenbetreiber betroffen sein können, liegt in der Formulierung der "personenbezogenen Daten".

Zunächst fallen darunter:
- Name
- Adresse
- Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer)

Verarbeitung durch personen-bezogene Nutzerdaten via Drittparteien

Bei der Einbindung von Plattformen wie Amazon, Facebook oder Google werden ebenfalls Daten des Nutzers erfasst, beispielsweise die IP-Adresse. Diese fallen ebenfalls unter personenbezogene Daten. Damit fassen die Datenschützer diese Daten so weit, dass neben Unternehmen auch herkömmliche Seitenbetreiber von der Neuregelung betroffen sein können.

Pflichten der Seitenbetreiber

Neben dem Hinweis der Datenverarbeitung müssen Angaben gemacht werden, ob und wie die Daten genutzt oder weiterverarbeitet werden:

- ob und an wen Daten durch Gewinnspielbetreiber weitergeleitet werden
- zu den Nutzerdaten, die für Bonitätsprüfungen weitergeleitet werden
- was mit personenbezogenen Daten in auszufüllenden Formularen geschieht
- ob und an wen Shopbetreiber Daten weiterleiten (Transportunternehmen, Banken, Online-Bezahl-Plattformen)


3.) So schützen sich Online-Unternehmer und Webseitenbetreiber

Es herrscht allgemeine Unwissenheit bei vielen Seitenbetreibern

Da diese Gesetzesänderungen inhaltlich primär auf Online-Unternehmen abzielen, sehen sich viele gewöhnliche Seitenbetreiber nicht angesprochen. So ist kaum bekannt, dass auch herkömmliche Websites abgemahnt werden könnten.

Sollten Sie eine Webseite betreiben, ist Ihnen dringend anzuraten, eine entsprechende Änderung der Datenschutzerklärung vorzunehmen.

 

 

 

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